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AGB

§1 Geltung

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten, soweit Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt sind, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt. Eine Änderung oder Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.

§2 Angebot und Vertragsschluß

1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unwesentliche Abweichungen oder auf der technischen Entwicklung beruhende Änderungen des Liefergegenstandes von den Angebotsunterlagen einschließlich Mustern und Proben begründen keine Gegenrechte.

3) Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hin-ausgehen.

§3 Muster

1) Hinsichtlich fremder gewerblicher Schutzrechte erfolgen Annahme und Ausführung von Aufträgen auf alleinige Gefahr und Haftung des Käufers. Er trägt das Obligo insbesondere dafür, dass durch die Verwendung von ihm eingesandter Zeichnungen, Muster, Beschreibungen und ähnlicher Vorlagen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten solche Rechte verletzt werden, hat der Käufer den der Verkäuferin hieraus entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen und ihn von allen entstandenen und entstehenden Nachteilen freizustellen.

2) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§4 Preis und Zahlung

1) Die von der Verkäuferin genannten Preise gelten, wenn nichts anderes vermerkt, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese gelten jeweils nur für den konkreten Auftrag. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Zur Verpackung benötigtes Material wird gesondert berechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Soweit für uns Preise und Nebenkosten in deutscher und in einer ausländischen Währung an-gegeben sind, ist bei Änderungen der Wechselkurse allein der Euro-Betrag maßgebend, auch dann, wenn lediglich der Rechnungsbetrag in in- und ausländischer Währung angegeben ist.

2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

3) Die Verkäuferin behält sich jedoch vor, die Preise entsprechend etwaigen Erhöhungen der Material-, Arbeits- und sonstigen Kosten anzupassen, wenn bei Auftragserteilung eine längere Lieferzeit als 4 Monate vereinbart wird oder die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Auftragserteilung erfolgen kann.

4) Rechnungen sind zahlbar: – innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, – innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Ein weiterer Anspruch auf Skonto, Rabatt oder Boni besteht nicht. Wurden besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart, entfällt der Anspruch auf vereinbartes Skonti, wenn die Zahlungsabwicklung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt.

Zahlungen können nur an die Verkäuferin den Angaben auf ihren Rechnungen entsprechend geleistet werden. Die Angestellten der Verkäuferin sind nur bei Vorlage einer besonderen schriftlichen Inkassovollmacht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen mit Wechseln bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Sämtliche Zahlungen werden zum Ausgleich der ältesten Schuldposten und der etwa darauf entfallenden Verzugszinsen und Kosten verwendet. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen des Käufers sowie die Zurückbehaltung fälliger Geldbeträge sind ausgeschlossen.

5) Kommt der Käufer mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den von der europäischen Zentralbank festgelegten, in seiner Funktion der dem früheren Diskontsatz entsprechen-den Euro-Referenzzinssatz, mindestens jedoch 6,5 % zu zahlen. Dem Käufer bleibt nachgelassen, einen etwaigen geringeren Schaden nachzuweisen.

Außerdem ist die Verkäuferin berechtigt, im Falle des Verzuges oder wenn nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, die nach ihrem Dafürhalten die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen oder aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, die sofortige Begleichung aller offenstehenden – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu fordern. Der Käufer kann dieses Verlangen durch Stellung einer ausreichenden Sicherheit abwenden. Vor Zahlung oder Sicherheitsleistung ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet.

§5 Lieferung

1) Für den Umfang der Lieferungen ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn der Abschluß ohne Einteilung erfolgt ist und der Käufer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Bestätigung durch die Verkäuferin oder nach deren schriftlicher Aufforderung fristgerecht eingeteilt ist.

2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bei-bringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf entweder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.

4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, sobald solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zuliefern der Verkäuferin eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

5) Für den Fall solcher unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Verkäuferin erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Verkäuferin das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Verkäuferin vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

6) Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Verkäuferin entstanden ist, Schaden erwächst, so ist der Käufer unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

7) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk der Verkäuferin entstandenen Kosten, mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§6 Versand

1) Lieferungen erfolgen ab Werk, wobei die Versandkosten der Käufer trägt. Hat dieser keine schriftliche Weisung hinsichtlich der Art der Versendung erteilt, so bewirkt die Verkäuferin den Versand nach ihrem Ermessen, ohne bei etwaiger Fahrlässigkeit die Haftung zu übernehmen. Die Verkäuferin wird jedoch auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Die Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen im Falle von Transportschäden obliegt dem Käufer.

2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Versandfertig gemeldete Ware ist vom Käufer umgehend abzurufen. Andernfalls ist die Verkäuferin berechtigt. die Ware auf seine Kosten und Gefahr zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aussendung der schriftlichen Versandbereitschaftserklärung, stehen dem Käufer die Rechte gem. § 5 Zf. 7 zu.

3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel oder geringfügige Abweichungen von den üblichen Toleranzen aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus §7 entgegenzunehmen.

§7 Mängel

1) Beanstandungen des Käufers wegen Unvollständigkeit der Lieferung oder wegen Mängel des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach Ankunft des Liefergegenstandes am Bestimmungsort an die Verkäuferin abzusenden. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel festgestellt wurde bzw. hätte festgestellt werden können; bei ihnen trifft den Käufer die Beweislast.

2) Nach begonnener Be- oder Verarbeitung, Einbau oder Benutzung der gelieferten Ware durch den Käufer ist jede Beanstandung ausgeschlossen; das gleiche gilt bei handelsüblichen oder geringen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in der Qualität, den Abmessungen, der Ausrüstung oder im Gewicht.

3) Bei berechtigten Beanstandungen hat die Verkäuferin das Recht auf Aufbesserung in ihrem Werk oder auf Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückempfang der Ware. Die Verkäuferin kann nach ihrer Wahl die Ausbesserung innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mängelanzeige auch an Ort und Stelle vornehmen. Erst wenn die Verkäuferin der Ausbesserung oder der Nachlieferung schuldhaft nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Rechte wegen mangelhafter Lieferungen sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für alle etwaigen Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren und mittelbaren Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

§8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung an die Verkäuferin auf einem gesonderten Konto zu verbuchen. Die Verkäuferin wird die abgetretene Forderung, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

3) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Dem Käufer obliegt es, Maßnahmen zu er-greifen, die die Rechte der Verkäuferin vorläufig wahren. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der abgetretenen Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäufe-rin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz/Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen beider Teile und Gerichtsstand für alle beidseitigen Ansprüche (auch für Wechsel- und Scheckverfahren) ist der Sitz der Verkäuferin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.